Deutscher Hubschrauber Verband e.V.


1. Name und Sitz

Der Verein erhält nunmehr den Namen Deutscher Hubschrauber Verband e.V., vormals Deutsche Gesellschaft für Hubschrauber-Verwendung und Luftrettungsdienst e.V., und hat seinen Sitz in Bonn. Der Verein ist bereits im Vereinsregister eingetragen. Die Änderung des Namens wurde vorgenommen.

2. Zweck
Der Verein fördert alle Maßnahmen, die geeignet sind, die umfassende Verwendung des Hubschraubers entsprechend seiner besonderen technischen Eigenschaft zu erleichtern. Er unterstützt das Bestreben, das zivile Hubschrauberpotential in der Bundesrepublik Deutschland zu erhöhen. Er wirkt in dieser Absicht in nationalen und internationalen Fachverbänden mit.

Darüber hinaus fördert er den Gedanken und alle Maßnahmen, zivile Luftfahrzeuge für Hilfeleistungen bei Unglücksfällen, Katastrophen und im Rahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes sowie zur Abwendung von Gefahren der Allgemeinheit einzusetzen. Er erstrebt keine gewinnbringende Tätigkeit.

3. Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied können werden: Unternehmen, Verbände und Institutionen, die die Zielsetzung des Verbandes anerkennen und unterstützen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag, über den der Vorstand des Verbandes entscheidet. Wird der Aufnahmeantrag vom Vorstand angenommen, so wird der Antragsteller zum ordentlichen Mitglied. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluß, über den der Vorstand beschließt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Als außerordentliche Mitglieder können Einzelpersonen und Personengruppen aufgenommen werden. Sie sind berechtigt, aus ihrem Kreis einen Beirat bis zu fünf Personen zu bilden, der ihre besonderen Wünsche bei der Durchführung des Vereinszweckes vertritt.

Beamte/Angestellte des Bundes und der Länder sowie der Kommunen, die kraft ihres Amtes mit dem Zweck und den Zielen des Verbandes beschäftigt sind, können vom Verein zu Mitgliederversammlung, Vorträgen, zu den Arbeitsgruppen und sonstigen Veranstaltungen geladen werden.

Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.

4. Beiträge
Die Mitgliederversammlung setzt für die Mitglieder die jährliche Beitragshöhe aufgrund eines Vorschlages des Vorstandes fest. Die Mitgliederversammlung benennt eine oder zwei Personen, die die Kassenführung und Rechnungslegung überprüfen und die Entlastung des Vorstandes beantragen.

5. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

6. Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Ferner kann der Vorstand Sonderaufgaben an Einzelmitglieder oder Ausschüsse übertragen, die nach seinen Weisungen Aufgabengebiete bearbeiten, dies betrifft insbesondere den Beirat der außerordentlichen Mitglieder.

Die Bildung eines Präsidialrates, der beratend dem Vorstand zur Seite steht, bleibt vorbehalten.

7. Mitgliederversammlung
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlußfassung der Mitgliederversammlung, die mit Ausnahme von Ziffer 9 und 12 mit Stimmenmehrheit entscheidet, geordnet. Stimmrecht haben ordentliche Mitglieder und die Mitglieder des Beirates der außerordentlichen Mitglieder.

In jedem Jahr muß eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden, zu welcher der Vorstand vier Wochen vorher schriftlich mit Angabe der von ihm beschlossenen Tagesordnung einlädt. Auch ohne eine Mitgliederversammlung ist ein Beschluß gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erklärt hat.

Der Mitgliederversammlung obliegt es,
a) die Wahl des Vorstandes und der übrigen Organe vorzunehmen,
b) die Rechnungslegung zu genehmigen und die Entlastung zu erteilen,
c) Änderung der Satzung zu beschließen, einschließlich solcher der Änderung oder Ergänzung des Zweckes des Vereins,
d) ggfs. die Auflösung des Vereins zu beschließen.

Abwesende Mitglieder können sich durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied vertreten lassen.

Mehr als zwei Stimmen darf niemand auf sich vereinen.

Wahlen können, wenn kein Widerspruch erfolgt, durch Zuruf erfolgen.

Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von dem Vorsitzenden und einem Mitglied unterschrieben sein muß.

8. Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden sowie einem ersten und zweiten Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder wählen. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt Nachwahl binnen eines Vierteljahres. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der erste und der zweite Stellvertreter. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen. Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung, die für die Geschäftsführung verbindlich ist. Der Vorstand kann zur Erledigung der Geschäftsfiihrung auch Nichtmitglieder einstellen, sofern ihre Bezahlung die normale Grenze nicht übersteigt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden.

Der Vorstand ist ferner verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein entsprechender Antrag von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder gestellt wird.

9. Satzungsänderung
Zu einem Beschluß der Mitgliederversammlung, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen erforderlich. Zu einem solchen Beschluß ist die Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Ist diese Zahl nicht vorhanden und wird die Mitgliederversammlung zum zweiten Mal zur Beratung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf ihre Teilnehmerzahl beschlußfähig.

10.
Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

11.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

12.
Auflösung Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu einem solchen Beschluß ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen und die Hälfte der Mitglieder erforderlich.

Eine zum zweiten Male einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle wie in Ziffer 9 beschlußfähig.

Das Vermögen des Vereins wird in jedem Falle dem Deutschen Roten Kreuz übereignet.

Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Beiträge oder Spenden und keinen Anspruch auf einen Anteil des Vermögens des Vereins.

Vorstehende Satzung wurde heute von den unterzeichneten Mitgliedern des Vereins beschlossen.

Frankfurt, den 29. März 2001
(Dies ist eine digitale Kopie - Unterschriften befinden sich auf dem Original)